Das KPD-Urteil und die drei Wellen der Kommunistenverfolgung

 

                                          Ekkehard Lieberam

 

60 Jahre danach sich mit dem Verbotsurteil gegen die KPD zu beschäftigen, verlangt, die Beweg- und Hintergründe, die Szenerie und die Absurditäten aus der Frühzeit des Kalten Krieges in Erinnerung zu rufen, die zu diesem Urteil führten. Indem wir das tun, machen wir deutlich, dass die Verbotsgründe erlogen waren und das Urteil schon deswegen zu annullieren ist. Das Urteil bekräftigte, präzisierte und verstärkte schon zuvor entwickelte juristische und politisch-ideologische Konstrukte des Kalten Krieges. Es deformierte die politische Landschaft der BRD. Es wirkt über den Kalten Krieg hinaus bis heute. Insofern ist es nicht lediglich ein museales Relikt des Kalten Krieges. 

 

In den drei Wellen der Kommunistenverfolgung[1] in der BRD, spielten das Urteil, bzw. bestimmte Aspekte des Urteils eine jeweils unterschiedliche Rolle: 1950 bis 1968 als ab 1956 wichtigstes Instrument polizeistaatlicher Repression und Klassenjustiz, in den siebziger Jahren im Zusammenhang mit der Rechtfertigung der Berufsverbote und bei der Diffamierung der Kommunisten als Verfassungsfeinde sowie nach dem Anschluss der DDR bei deren „Abwicklung“ und fortdauernden Diffamierung der DDR und derjenigen, die eine Alternative zur Kriegspolitik der NATO und zum heutigen Krisenkapitalismus suchen, als Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung.

 

Die Leitsätze des Urteils und die mit ihm verbundenen Leitideologien hatten eine Vorgeschichte. Die systematische Verfolgung von Kommunisten begann bereits ein Jahr nach Gründung der Bundesrepublik. Das Urteil gegen die KPD erging sieben Jahre nach der Gründung der BRD. Der Plan, die KPD zu verbieten, aber entstand schon wenige Monate nach Gründung der Bundesrepublik. 

 

Kampf gegen Remilitarisierung als „innere Aggression“

 

Konrad Adenauer erwog ein Verbot der KPD bereits Anfang Dezember 1949.[2] Nach dem Rücktritt des Innenministers Gustav Heinemann, der sich dafür nicht einspannen ließ,  übernahm der Hardliner Robert Lehr am 13. Oktober 1950 das Innenministerium, und unterzeichnete gut ein Jahr später, am 22. November 1951, den entsprechenden Antrag der Bundesregierung beim Bundesverfassungsgericht. „Man wollte …von Anfang an als antikommunistischer Kettenhund mit einzigartiger Osterfahrung eine starke Position im Weltkonflikt an sich reißen.“[3]

                                                    

Abwegig, weil wahrheitswidrig, ist die Begründung für ein Verbot in dem Antrag. Jedem und jeder, der/die sich heute mit der damaligen internationalen Situation beschäftigt hat, zieht es die Schuhe aus. Damals aber, in der aufgeheizten Atmosphäre des Kalten Krieges wurden die Behauptungen der Bundesregierung, mit denen sie ihren Antrag begründete, von den bürgerlichen Medien immer aufs Neue verbreitet und alsbald von größeren Teilen der Bevölkerung für bare Münze gehalten.

 

Der Senator für New York und spätere Außenminister John Foster Dulles erklärte nach Wikipedia englisch (Stichwort „Rollback“) bereits 1949 zur Politik der USA gegenüber den unter dem Einfluss der Sowjetunion stehenden osteuropäischen Staaten: „Befreiung ist ein essentieller und ständiger Bestandteil unserer Außenpolitik.“ Im Verbotsantrag wird aber genau das Gegenteil behauptet. Der freie Westen sei durch weltrevolutionäre Pläne bedroht, gegen die er sich verteidigen müsse. Es gäbe eine „Bedrohung der Freiheit des deutschen Volkes“ und die ginge in der Bundesrepublik von der KPD aus.

 

Die KPD betreibe eine „innere Aggression“. Im Rahmen einer „Gesamtplanung“, existiere ein „Angriffsplan“ zur „Beseitigung der Bundesrepublik“, zu ihrer Eingliederung in die „Gewalt- und Willkürherrschaft“ der Sowjetischen Besatzungszone Deutschlands. Die Planung dafür werde seit 1950 von der SED, den „Gewalthabern“ der DDR, „durchgeführt“. Die KPD sei im „Rahmen dieses Gesamtplanes mit bestimmten Aufgaben eingesetzt“ worden. Die „Aggressoren“ legten, hinterhältig wie sie nun einmal sind, dabei „auf zugkräftig erscheinende neue Schlagworte Bedacht“. Sie glaubten, „ihre aggressiven Ziele nunmehr dadurch erreichen zu können, dass sie eine ‚Volksbewegung gegen die Remilitarisierung’ … anzettelten.“[4]

 

Ein derartiger Plan existierte nicht. Die Remilitarisierung des separaten deutschen Weststaates war kein „Schlagwort“ zur Tarnung einer „Aggression“, sondern ein Eckpunkt der sehr realen Rollback-Politik der USA. Die Politik der Sowjetunion (diese erscheint im Verbotsantrag irgendwie als Urheberin des Gesamtplanes, wird aber nicht genannt) war eine ganz andere.

 

Ihre Westpolitik für die Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg konzipierte die Sowjetunion im Jahre 1944. Es gab dazu zwei Memoranden, die mit der Freigabe der Akten heute bekannt sind. Das eine Memorandum verfasste der damalige Außenminister Maxim M. Litwinow: das andere sein Stellvertreter, der langjährige sowjetische Botschafter in London Iwan. M. Maiski. Beide Politiker nahmen im Jahre 1945 an den Verhandlungen in Jalta und Potsdam teil. Der Sowjetunion ging es für die Nachkriegszeit um „die Verhinderung einer neuerlichen deutschen Armee“ und um die Schaffung „neutraler Staaten“ (einschließlich Deutschlands) an seiner Westgrenze.[5] Nur so könne eine „neue Aggression gegen die Sowjetunion“ verhindert werden. Weltrevolutionäre Pläne finden keine Erwähnung. Das Potsdamer Abkommen mit den dort vereinbarten Maßnahmen zur Entmilitarisierung Deutschlands entsprach dieser tatsächlichen Planung und der ihr zugrunde liegenden Interessenlage der Sowjetunion.

 

Die Sowjetunion konnte schon in den Jahren 1948/1949 nicht übersehen, dass entgegen dem Potsdamer Abkommen die westlichen Alliierten zusammen mit den in Westdeutschland Regierenden die Konstituierung der drei Westzonen als BRD und die Schaffung einer westdeutschen Armee vorbereiteten. Die Abwehr einer drohenden Remilitarisierung Westdeutschlands wurde damit zum zentralen Thema der sowjetischen Außenpolitik. Mit dem Beschluss der Außenminister der USA, Großbritanniens uns Frankreich vom 29. August 1950, die BRD in die NATO aufzunehmen, setzten die Westmächte nach der Konstituierung der BRD offen auf Aufrüstung. Im Mai 1950 übernahm der Nazi-General Gerhard Graf von Schwerin eine entsprechende Dienstelle bei der Bundesregierung. Ab Oktober 1950 wurde daraus das Amt Blank, nunmehr unter dem ehemaligen Oberleutnant der Naziwehrmacht Theodor Blank, 1954 und 1955 erster Verteidigungsminister der BRD.

 

Die Sowjetunion hatte im Kampf gegen diese neue militärische Bedrohung natürlich die Unterstützung der KPD. Beide sahen sich an der Seite der Vielen in Westdeutschland, die nach dem Völkermord des Zweiten Weltkriegs ein Ende des deutschen Militarismus verlangten. Damit war das Potential für eine große Friedens- und Widerstandsbewegung gegeben. Die Verbotsverfügung gegen die sich im Januar 1951 konstituierende Volksbefragung gegen Remilitarisierung, die Verbote der diese Volksbefragung unterstützenden Organisationen, die Initiierung eines Verbotsverfahrens gegen die KPD usw. waren Mittel, um ein Zusammengehen der Kommunisten mit den spontanen Bewegungen gegen Remilitarisierung  zu verhindern und verfolgten das Ziel, die KPD zu schwächen und zu isolieren. Ein Bündnis mit den Bewegungen gegen die Remilitarisierung sollte verhindert werden und es wurde verhindert.

 

Die erste Welle: rechtliche Normierung des Antikommunismus 

 

Die im Herbst 1950 einsetzende und bis 1968 andauernde erste Welle der Kommunistenverfolgung in Westdeutschland war eine Zeit, in der die Regierenden diese Politik Zug um Zug umsetzten und dies der Bevölkerung einprägsam als Anliegen einer „abwehrbereiten Demokratie“ gegen Verfassungsfeinde und Hochverräter verkauften.  Der Antikommunismus wurde zur  Staatsdoktrin der Bundesrepublik im Range eines angeblichen Verfassungsprinzips. Er bestimmte die Rechtspolitik und Innenpolitik und selbst die Rentenpolitik. Antifaschistischen kommunistischen Widerstandskämpfern strich man die entsprechenden Rentenansprüche. Bereits erhaltene Gelder mussten sie zurückzahlen. Antikommunismus prägte die Erinnerungs- und Geschichtspolitik und fand Eingang in den Bereich der politischen Bildung. Die Kommunistenverfolgung der fünfziger und sechziger Jahre und im besonderen Maße das KPD-Urteil selbst hatten tiefgreifende Strukturveränderungen im politischen Leben der Bundesrepublik zur Folge.  

 

Die erste Welle der Kommunistenverfolgung begann mit dem vom „Bundesministerium des Innern“ veröffentlichten und von Konrad Adenauer selbst unterzeichneten Beschluss der Bundesregierung vom 19. September 1950 über „Politische Betätigung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes gegen die demokratische Grundordnung“. Dieser „Adenauer-Erlaß“ begann mit den Worten: „Die Gegner der Bundesrepublik  verstärken ihre Bemühungen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu untergraben.“[6] Der Beschluss erging nicht einmal einen Monat nach der Entscheidung der drei alliierten Außenminister, die Bundesrepublik in die NATO aufzunehmen. Der Beschluss nannte 11 linke Organisationen, deren „Unterstützung mit den Dienstpflichten unvereinbar“ ist. Die Bundesregierung empfahl den Landesregierungen „sofort entsprechende Maßnahmen zu treffen.“

 

Es folgte am 27. Februar 1951 der Boykottbeschluss der Bundesregierung[7] gegen Wirtschaftsunternehmen, die mit angeblich „verfassungsfeindlichen“ Organisationen zusammenarbeiten. Am 24. April 1951 kam dann der große Schlag gegen die Friedensbewegung. Verboten wurde die Volksbefragung gegen Remilitarisierung und vier weitere  Organisationen:  FDJ, VVN, Gesamtdeutsche Arbeitskreis für Land- und Forstwirtschaft und Deutsches  Arbeiterkomitee. Es wurde hart zugeschlagen. Auf der Grundlage des „Adenauer-Erlasses“ und entsprechender Beschlüsse der Landesregierungen  in den Bundesländern kam es zu etwa 10.000 Berufsverboten. Gegen die Volksbefragung gab es 8000 Polizeieinsätze. 7000 Volksbefragungshelfer wurden verhaftet. Allein gegen FDJ’ler gab es 30.000 Ermittlungsverfahren, 425 Prozesse und 1029 Jahre Gefängnis.[8] Zwei Monate später, am 26. Juni 1951 verbot die Bundesregierung die FDJ,  am 24. Juli 1951 den Rat der VVN. Es folgte das 1. Strafrechtsänderungsgesetz vom 30. August 1951 und dann als vorläufiger Abschluss der Verbotsantrag der Bundesregierung gegen die KPD im November 1951. Bis zum KPD-Verbotsurteil fanden etwa 3.700 abgeschlossene politische Strafverfahren statt.[9]

 

Von den juristischen und politisch-ideologischen Konstrukten dieser Zeit haben vier bis heute ganz oder teilweise noch Bestand:

 

Erstens entstand in dieser Zeit das von der Totalitarismus- bzw. Extremismustheorie geprägte Konstrukt einer Parallelisierung von Kommunisten und Nazifaschisten als linksextreme und rechtsextreme Feinde der freiheitlichen demokratischen Grundordnung.

 

Der „Adenauer-Erlaß“ vom 19. September  1950 nannte 13 Organisationen, die „die freiheitliche demokratische Grundordnung untergraben“. Darunter waren nicht nur die KPD und zehn weitere linke Organisationen, sondern auch zwei faschistische Organisationen: unter 11. die Sozialistische Reichspartei (SRP) und unter 12. die „Schwarze Front“ (Otto-Strasser-Bewegung).

 

Das  Bundesverfassungsgericht  begründete das Verbot der faschistischen SRP (Antrag der Bundesregierung am 19. November 1951, Urteil am 30. Oktober. 1952) wie auch das Urteil gegen die KPD gleichermaßen mit „Bekämpfung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung“. Das höchste Gericht der BRD sanktionierte so den Propagandaslogan Rot gleich Braun, was zur Präsenz ehemaliger Naziaktivisten in den Chefetagen der Bonner Republik in einem deutlichen Widerspruch stand (allein von den 48 damaligen Richtern des Bundesverwaltungsgerichts waren 42 ehemalige „PG’s“).

 

Zweitens eignete sich die Bundesregierung in dieser Zeit die Vollmacht an, bestimmen zu dürfen, welche Organisationen verfassungsfeindlich sind.

 

So erhob die Bundesregierung mit dem Boykottbeschluss der Bundesregierung vom 27. Februar 1951 den Anspruch,  über die Verfassungsfeindlichkeit von Organisationen zu entscheiden. „Als verfassungsfeindlich sind Organisationen anzusehen, die von der Bundesregierung öffentlich als solche bezeichnet werden.“[10]

 

Alle Verbote linker Vereinigungen vor dem KPD-Verbot selbst waren Verbote der Exekutive, d. h. des Bundesinnenministers bzw. der Innenminister der Länder. Einssprüche gegen die Verbotsverfügungen hatten keine aufschiebende Wirkung. In zwei Fällen, nach dem Verbot der FDJ und dem Verbot der VVN, kam es zu Prozessen vor dem Bundesverwaltungsgericht. Das Gericht verbot in seinem Urteil vom 16. Juli 1954 die FDJ. Der Prozess gegen die VVN scheiterte am 30. November 1962, nachdem der VVN-Vorsitzende von Niedersachsen August Baumgarte im Gericht den vorsitzenden und die beigeordneten Richter mit ihrer Nazivergangenheit konfrontiert hatte.  

 

Drittens wurden in dieser Zeit die „ewigen“ Verfassungsprinzipien des Grundgesetzes nach Artikel 79 Abs. 3 des Grundgesetzes umdefiniert und auf die politisch-ideologisch einprägsame Formulierung gebracht, die KPD und ihre „Tarnorganisationen“ strebten eine „Gewalt- und Willkürherrschaft“ an. 

 

Dies geschah vor allem im Zuge der der rechtlichen Normierung der Totalitarismustheorie in § 88 des  StGB mit dem 1. Strafrechtsänderungsgesetz und im Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 1952 gegen die SRP: „Freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Art. 21 GG ist eine Ordnung, die unter Ausschluß jeglicher Gewalt und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes und dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt.“[11]

 

Die Unterstellung, die organisierten Kommunisten wollten eine „Gewalt- und Willkürherrschaft“ wie in der DDR errichten und müssten deshalb  im Interesse der Verteidigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung als verfassungswidrig charakterisiert und verboten werden, spielte bereits im Antrag der Bundesregierung auf ein Verbot der KPD vom November 1951 eine wichtige Rolle. Durch höchstrichterliche Rechtsprechung abgesichert wurde sie im „Fünf-Broschüren-Urteil“ des Bundesgerichtshofes vom 8. April 1952.[12] 

 

Viertens erfolgte ein Angriff auf das grundrechtliche Verfassungsrecht für Kommunisten. Behauptet wurde, deren konkrete politischen Aktivitäten (ihr Friedenskampf, ihr Kampf für soziale Verbesserungen) seien lediglich Mittel zur Tarnung ihrer wahren Absichten und zielten darauf ab, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen.  

 

Verschiedene Gerichte (eben der BGH mit dem Fünf-Broschüren-Urteil, das Bundesverwaltungsgericht mit dem Urteil gegen die FDJ) konstruierten für Kommunisten und für diejenigen, die mit ihnen zusammen arbeiten, ein grundrechtliches Verfassungsrecht niederer Ordnung, weil diese die politischen Grundrechte des Grundgesetzes (auf Meinungsfreiheit, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit) zum „Umsturz der verfassungsmäßigen Ordnung“ missbrauchen würden.

 

Dabei wandelte sich die Begründung. Noch im Verbotsantrag gegen die KPD gab es die Behauptung, es existiere ein konkreter Aggressionsplan. Im Fünf-Broschüren-Urteil des BGH, vier Monate später, genügte der Hinweis auf die politische Absicht von Kommunisten, die politischen Verhältnisse der DDR auf die BRD „übertragen“ zu wollen. Im Urteil gegen die FDJ vom 16. Juli 1954 ging das Bundesverwaltungsgericht dann noch einen Schritt weiter. Bereits ein Bekenntnis „zu den Staatslehren von Lenin und Stalin“ begründe die Verfassungsfeindlichkeit politischen Handelns: „Die Verfassungswidrigkeit der FDJ ergibt sich somit bereits aus ihrer Zielstellung. Darauf, ob die von ihr verwandten Mittel verfassungswidrig oder rechtswidrig sind, kommt es nicht an.“[13]

 

Im KPD-Urteil vom 17. August 1956 übernahm das Bundesverfassungsgericht diese Argumentationslinie mit einer etwas veränderten Sprachregelung. Argumentiert wurde, das die „Absicht“ bzw. „der politische Kurs“ hinsichtlich der Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung entscheidend seien und die KPD sich nicht auf die nach Artikel 5 Abs. 3 Grundgesetz geschützte Wissenschaftsfreiheit berufen könne, „wo die betrachtend gewonnenen Erkenntnisse von einer politischen Partei in ihren Willen aufgenommen und zu Bestimmungsgründen ihres politischen Handelns gemacht werden.“ Der Antrag der Prozessvertretung der KPD, die Innenminister der Bundesländer zu befragen, ob es denn konkrete Vorbereitungen der KPD etwa für einen Aufstand gäbe, wurde vom Bundesverfassungsgericht abgelehnt, weil es darauf gar nicht ankomme. Erforderlich für ein Verbotsurteil einer Partei sei kein „konkretes Unternehmen; es genügt, wenn der politische Kurs der Partei durch eine Absicht bestimmt ist, die grundsätzlich und tendenziell auf die Bekämpfung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerichtet ist.“[14] Eine Partei sei auch „schon dann verfassungswidrig, wenn sie eine andere soziale und politische Ausprägung der freiheitlichen Demokratie als die heutige in der Bundesrepublik deshalb erstrebt, um sie als Durchgangsstadium zur leichteren Beseitigung jeder freiheitlichen demokratischen Grundordnung überhaupt zu benutzen“.[15]

 

Die besondere Funktion des KPD-Verbotsurteils im Rahmen der ersten Welle war es, für Kommunisten jede politische Betätigung zu verbieten. Das Urteil verbot ihre Partei, die damals immerhin noch etwa 80.000 Mitglieder hatte. Es nahm ihnen die Parteienfreiheit und das passive Wahlrecht. Dem diente maßgeblich das im Urteil verfügte Verbot,  für die KPD „Tarn- oder Ersatzorganisationen zu schaffen“. Das Urteil verfügte ein Verbot von 37 „Tarn- und Ersatzorganisationen“ für die gesamte Bundesrepublik. In den folgenden 12 Jahren  verbot dann die Bundesregierung zahlreiche Wählergemeinschaften und weitere Organisationen (1961 „Frohe Ferien für alle Kinder“) und verfolgte deren Mitglieder strafrechtlich. In der Rechtsprechung setzte sich unter anderem durch, dass es für die Einschätzung einer Organisation als Ersatzorganisation ausreicht,  nachzuweisen, dass sie „Teilziele“ der verbotenen KPD verfolge oder einzelne Mitglieder einmal Mitglieder der KPD waren. Nach dem KPD-Urteil gab es wegen Verstoßes gegen das KPD-Verbot fast 7.000 Verurteilungen.[16]

 

Die zweite Welle: Regelanfrage, Berufsverbote, Diffamierung 

 

Es waren vor allem zwei Gründe, weswegen ab 1968 die erste Welle der polizeistaatlichen und strafrechtlichen Verfolgung von Kommunisten zu Ende ging. Zum einen war das der innere und internationale Protest gegen eine Verfolgungspraxis, wie es sie so in keiner anderen „westlichen Demokratie“ gab. Zum anderen belastete die Verfolgungspraxis die in dieser Zeit konzipierte „Ostpolitik“ des Wandels durch Annäherung. Durch das Verbot der KPD war nicht zuletzt das Argument der BRD unglaubwürdig geworden, „dass sie in vollem Maße Garant des durch staatliche Zwangsmaßnahmen uneingeschränkten freien geistigen Ringens im politischen Leben sei.“[17]

 

Juristisch vollzog sich das mit dem 8. Strafrechtsänderungsgesetz vom 30. August 1968. Man ging vom Legalitätsprinzip zum Opportunitätsprinzip über, d. h. von der „Verpflichtung“ zur Strafverfolgung von Kommunisten zur Möglichkeit ihrer strafrechtlichen Verfolgung. Die Bundesregierung unter Kurt Georg Kiesinger und Willy Brandt signalisierte der illegalen KPD, das Verbot werde man nicht aufheben, aber gegen eine Neugründung habe man nichts einzuwenden.

 

Am 25. September 1968 konstituierte sich in Frankfurt am Main die Deutsche Kommunistische Partei neu. Die Bundesregierung nahm es hin, schritt nicht ein. Bei den Kommunalwahlen ein Jahr später am 9. November 1969 in Nordrhein-Westfalen erhielt die DKP immerhin in den Städten Essen, Solingen, Wanne-Eickel und Bottrop, in denen sie angetreten war, 2,3, 3,6, 2,5 und 5,3 Prozent. Um eine Entwicklung der DKP zu einer Partei mit Masseneinfluss zu verhindern, setzte die Bundesregierung fortan auf Diffamierung und Abschreckung. Im Jahre 1969 erschien der erste „Erfahrungsbericht über die Beobachtungen der Ämter für Verfassungsschutz im Jahre 1968“. Im Sinne der Totalitarismustheorie gab es neben den Abschnitten über  „Rechtsextremismus“ einen Abschnitt über „Kommunistische und andere linksextremistische Bestrebungen“. Als verfassungsfeindlich charakterisiert wurden darin die „KPD und die Nachfolgepartei DKP“ sowie der SDS, die Republikanische Hilfe und der Sozialistische Bund.[18] 

 

Zugleich kam es zu schweren Beeinträchtigungen des Berufs- und Lebensweges von Menschen, die sich in der DKP engagierten, auf der Grundlage des Radikalen- bzw. Extremistenerlasses vom 28. Januar 1970. Bis 1987 wurden 3,5 Millionen Menschen überprüft. Die Behörden versperrten anfänglich  10.000 Bewerbern den Zugang zum öffentlichen Dienst, Schließlich wurden zwischen 1102 und 2250 Personen nicht eingestellt und 136 entlassen.[19] Dagegen entwickelte sich eine der größten demokratischen Protestbewegungen der Bundesrepublik. Das Saarland hob 1985 den Radikalenerlass auf, Bayern 1991 die Regelanfrage. 

 

Der Bundesgerichtshof bekräftige am 5. März 1970 die Position des Übergangs vom Legalitätsprinzip zum Opportunitätsprinzip. Ein „Verbot einer solchen Partei“ erscheine aus „staatspolitischen Gründen nicht zweckmäßig“[20], was einschließt, dass dies aus den „staatspolitischen Gründen“ einst wieder „zweckmäßig“ werden könne. In der Rechtsprechung setzte sich im Zusammenhang mit den Berufsverboten die Position durch, dass die „Exekutive“ eine Partei wie die DKP für „verfassungsfeindlich“ erklären könne, die noch nicht für verfassungswidrig erklärt worden sei.“[21]

 

Eine dritte Welle: Abwicklung der DDR als „Ersatzorganisation“

 

Der Anschluss der DDR nach Artikel 23 an den „Geltungsbereich des Grundgesetzes“ und die Verfassungsverweigerung konträr zu Artikel 146 des Grundgesetzes schloss ein, dass das KPD-Urteil, die Auslegungen der „Dienst- und Treuepflicht“ der Angehörigen des Öffentlichen Dienstes nach Artikel 33 Abs. 5 Grundgesetz und weitere wichtige Konstrukte aus der Zeit des Kalten Krieges (soweit sie nicht 1968 oder später verändert worden waren) Eingang in das gesamtdeutsche Rechtssystem fanden. Hinzu kamen zahlreiche neue Bestimmungen zur Abwicklung der DDR nach dem Einigungsvertrag.[22] Es ging nach dem Anschluss der DDR so nicht nur um die zunächst massive Diffamierung nun auch der  sich am 4. Februar 1990 in Nachfolge der SED gebildeten PDS als linksextremistisch und verfassungsfeindlich (aus Bayern wurde ein Verbot gefordert!), sondern vor allem um die politisch-ideologische Flankierung der Abwicklung der DDR im Geiste der Kommunistenverfolgung der fünfziger Jahre. „Hatte man einst den westdeutschen ‚Ableger’ der SED verfolgt, so war man jetzt in der Lage, den eigentlichen ‚Krankheitsherd’ zu bekämpfen. Die DDR wurde gewissermaßen als ‚Ersatzorganisation’ der KPD gesehen.“[23] 

 

§ 17 Einigungsvertrag bezeichnete die DDR als „SED-Unrechtsregime“. Im Rachefeldzug gegen die DDR waren wieder grobe Kampfbegriffe wie einst 1951 („Gewalt- und Willkürherrschaft“) gefragt, die jeden Widerstand lähmen sollten. Im Rahmen der Politik des Wandels durch Annäherung  hatten „DDRologen“ wie Christian Peter Ludz fast freundlich von der DDR als von einem Staat des „konsultativen Autoritarismus“ gesprochen.[24] Nunmehr, als es den ökonomisch und politisch Herrschenden der BRD darum ging, den öffentlichen Dienst der DDR unter ihre Kontrolle zu bringen und 12.354 volkseigene Betriebe, 465 Staatsgüter, 3,3 Millionen Wohnungen sowie Verkehrsbetriebe, Versicherungen und Handelsorganisationen zu privatisieren, verschärfte sich der Ton extrem. Der zu vernichtende Gegner musste als Verkörperung des Bösen erscheinen. Die DDR wurde als Unrechtsstaat diffamiert, ein Begriff, der selbst in der Hochzeit des Kalten Krieges gegenüber der DDR nicht angewandt worden war (Gustav Radbruch, ehemaliger sozialdemokratischer Reichsjustizminister, hatte Ende der vierziger Jahre mit diesen Begriff den nazifaschistischen Staat und dessen Verbrechen  gekennzeichnet). Wahlweise kamen dazu noch die Begriffe totalitäre Diktatur, SED-Diktatur, Alltagsdiktatur und Willkürstaat. Jede Erinnerung an die DDR sollte Erschrecken auslösen.    

 

Nach dem Einigungsvertrag kam es zu Entlassungen und Berufsverboten in einer völlig neuen Dimension: „rund 1,5 Millionen Menschen  (wurden) mit berufsverbotsähnlichen Praktiken und Gründen dauerhaft ausgegrenzt … Und ca. 1 Million davon sind Hoch- und Fachschulabsolventen oder mit gleichwertigen Abschlüssen. Darunter etwa 300.000 Hochschulabsolventen“.[25] Entlassen wurden z. B. alle Diplomaten, 90 Prozent der Mitarbeiter der Deutschen Hochschule für Körperkultur in Leipzig, die große Mehrheit der Richter und Staatsanwälte, mehr als die Hälfte der Hochschullehrer und ein Viertel der Lehrer. Ergänzend dazu gab es eine vielgestaltige strafrechtliche, rentenrechtliche und politisch-ideologische Abrechnung mit Funktionsträgern der DDR. „Insgesamt wurden politisch determinierte Strafverfahren gegen 105.000 namentlich bekannte Bürger der DDR eingeleitet bzw. durchgeführt.“[26] 

 

Zum heutigen Kampf gegen das Urteil

 

Die in den fünfziger Jahren entwickelten Konstrukte einer rechtlichen Normierung des Antikommunismus und der Gleichsetzung von „Rechtsextremismus und Linksextremismus“   sind 26 Jahre nach dem Anschluss der DDR immer noch präsent. Noch heute beanspruchen die Innenminister in Bund und Ländern die Befugnis, linke Organisationen als extremistisch und verfassungsfeindlich zu bezeichnen und insofern mit nazifaschistischen Organisationen gleichzusetzen. Der Verfassungsschutz überwacht kommunistische und linkssozialistische Parteien und Organisationen mit geheimdienstlichen Mitteln.

 

Im Jahre 2016 hat das Bundesamt für Verfassungsschutz seinen mittlerweile 48. Bericht veröffentlicht. Die Ämter für Verfassungsschutz in den 16 Bundesländern  geben seit den siebziger Jahren bzw. seit Anfang der neunziger Jahre ebenfalls jährliche Berichte heraus. In fast all diesen Berichten wird die DKP bis heute unter Linksextremismus eingeordnet. Nach dem Bericht des Bundesamtes für Verfassungsschutz für 2015 gehen von der DKP, aber auch von sieben Strukturen in der Linkspartei (Kommunistische Plattform, Sozialistische Linke, Cuba Si, Marxistisches Forum, Antikapitalistische Linke, Geraer/Sozialistischer Dialog und Marx21) „Gefahren für die freiheitliche he demokratische Grundordnung“ aus.[27] 

 

Die Totalitarismusideologie in Verbindung mit dem Konzept der abwehrbereiten Demokratie, d. h. die Parallelisierung von Rechtsextremisten und Linksextremisten, von Kommunisten und Nazifaschisten, von Nazistaat und DDR bestimmt die Ausrichtung der Geschichtspolitik und der politischen Bildung: „im Westen 40 Jahre Freiheit, Demokratie und Recht; im Osten 40 Jahre Unfreiheit, Diktatur und Unrecht“.[28]

 

Ein Verbot der politischen Betätigung für Kommunisten, wie es das von 1956 bis 1968 gab, ist Vergangenheit. Aber der Gleichheitssatz im grundrechtlichen Verfassungsrecht gilt für Kommunisten und Marxisten nach wie vor nur mit Vorbehalt. Das Konstrukt aus dem Verbotsverfahren gegen die KPD und im KPD-Urteil, der „politische Kurs“ von Kommunisten sei „grundsätzlich und dauernd tendenziell gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet“, wird vom Verfassungsschutz teilweise sogar über die Leitsätze des Urteils hinaus  ausgeweitet. In dem Bericht des Bundesamtes für 2015 werden Zusammenschlüsse der Linkspartei auch dann als „Offen extremistische Strukturen“ bezeichnet, wenn sie „neomarxistische Positionen“ vertreten oder einen „Systemwechsel“ wollen.[29] 

 

Es ist richtig: „Das KPD-Verbot verlor Kraft in einem Erosionsprozeß, der eben ein von vielen erkämpfter allgemeiner Zivilisationsprozeß war“.[30] Durch die geschichtliche Entwicklung erledigt ist es nicht. Im Falle heftiger Klassenauseinandersetzungen und einem Erstarken der marxistischen Linken besteht die Gefahr, dass man es wieder aktiviert. Insofern finde ich die Bezeichnung „Damoklesschwert“ für solch eine Situation nicht falsch. Die Aufrechterhaltung des Urteils ist kein Zufall, sondern offensichtlich Methode. Die Regierenden sind erkennbar nicht bereit, auf den rechtlich normierten Antikommunismus als Abschreckungs- und Repressionsinstrumentarium zu verzichten. Auch zukünftig wird der Kampf um die Annullierung des Urteils nicht leicht sein.

 

Notwendig ist vor allem eine öffentliche Debatte über die Absurdität der von der Bundesregierung einst vorgebrachten  Verbotsgründe. Ganz entschieden müssen wir uns gegen die von den Ämtern für Verfassungsschutz nach wie vor beanspruchte Befugnis verwahren, die DKP und andere linke Organisationen als „Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung“ zu denunzieren. Wichtig ist Protest und Gegenwehr gegen die Diffamierung der DDR als Unrechtsstaat, Willkürstaat und Alltagsdiktatur, wie wir das im Jahre 2016 im besonderen Maße seitens der Thüringer Landesregierung unter Bodo Ramelow erleben.[31]

 



[1] Vgl. Uwe-Jens Heuer, Fortwirkungen des KPD-Urteils und rechtspolitische Konsequenzen, in: KPD-Verbot oder mit Kommunisten leben? Das KPD-Verbotsurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. August 1956 nach 40 Jahren im Spiegel der Kritik, Historisch-rechtspolitisches Kolloquium des Parteivorstandes und der Bundestagsgruppe der PDS am 17. August 1996 in Bonn, Bonn 1996, S. 24 ff.

[2] Vgl. Patrick Major, THE DEATH OF THE KPD, Communism and Anti-Communism in West Germany, Oxford 1997, Reprinted 2004, S. 283.

[3] Hans E. Schmitt-Lermann, Der KPD-Verbotsprozess – Vorgeschichte und Nachwirkungen, Vortrag, München, Juli 2012, www.berufsverbote.de/tl_files/docs/Schmitt-LermannKPD-Verbot, S. 5.

[4] Vgl. Der Antrag der Bundesregierung vom 22. November 1951, in: KPD-Prozeß, Dokumentarwerk zu dem Verfahren über den Antrag der Bundesregierung auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Kommunistischen Partei Deutschlands, 1. Band, Karlsruhe 1956, S. 3, 12 und 18.

[5] Vgl. Alfred Ableitinger, Siegfried Beer, Eduard G. Staudinger (Hrsg.), Österreich unter Alliierter Besatzung, Wien, Köln, Graz 1998, S. 141 f. Das Memorandum von Iwan M. Maiski „Zum künftigen Frieden in Europa“, wurde veröffentlicht in: Ernstgert Kalbe, Wolfgang Geier, Holger Politt, Osteuropa in Tradition und Wandel, Leipziger Jahrbücher, Band 5, Juli 2010, S. 163 ff.

[6] Gemeinsames Ministerialblatt (GMBl.), Herausgegeben vom Bundesministerium des Innern, Nummer 12, Bonn, den 20. September 1950, S. 93.

[7] GMBl., 1951, S. 85.

[8] Vgl. Ellen Weber, Kritik der Kommunistenverfolgung, in: KPD-Verbot oder mit Kommunisten leben? a. a. O.,  S. 19.

[9] Vgl. Wolfgang Gehrcke, Zur geschichtlichen Einordnung des KPD-Verbots, KPD-Verbot oder mit Kommunisten leben? A. a. O., S. 11.

[10] Vgl. a. a. O.

[11] BVerfGE, 2,1, zitiert nach: Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, Studienauswahl (BAND 1-83), Herausgegeben von Jürgen Schwabe,  Hamburg 1991, S. 408.

[12] Urteil des 2. Senats des BGH (St E 3/52), durch das der Inhalt von fünf Broschüren aus der DDR, die zur friedlichen Wiedervereinigung Deutschlands aufforderten, als hochverräterisch erklärt wurden. Dieses Urteil war die Grundlage für alle Hochverrats- und Staatsgefährdungsprozesse in den nächsten Jahren.

[13] Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juli 1954. in: Die Öffentliche Verwaltung, 1954, Heft 21, S. 693.

[14] BVerfGE, 5,85, zitiert nach, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, a. a. O. S. 411.

[15] Ebenda, S. 412.

[16] Vgl. Initiativgruppe für die Opfer des kalten Krieges, Die verdrängte Schuld der Bundesrepublik, Eine (Nach) Denkschrift, Essen 1997, S. 14.

[17] Wolfgang Abendroth, Das KPD-Verbotsurteil des Bundesverfassungsgerichts – Ein Beitrag zum Problem der richterlichen Interpretation von Rechtsgrundsätzen der Verfassung im demokratischen Staat, in: Wolfgang Abendroth, Antagonistische Gesellschaft und Politische Demokratie, Neuwied und Berlin 1972, S. 141.

[18] Vgl. Stichwort Verfassungsschutzbericht bei wikipedia.

[19] Vgl. Georg Fülberth, Vierzig Jahre „Radikalenerlaß“, Vortrag vor der Historischen Kommission der Partei DIE LINKE, 25. Februar 2012, S. 1 f. www.die-linke.de/weiterestrukturen/...radikalenerlass

[20] Vgl. Georg Fülberth, KPD und DKP 1945 – 1990, S. 62.

[21] Hans-Hermann Schrader, Rechtsbegriff und Rechtsentwicklung der Verfassungstreue im öffentlichen Dienst, Schriften zum Öffentlichen Recht, Band 497, Berlin 1985, S. 44.

[22] Vgl. Ekkehard Lieberam, Die Säuberung des öffentlichen Dienstes in Ostdeutschland, Internationales Hearing, Berufsverbote im vereinigten Deutschland und das neue Europa am 16. und 17. Januar 1993 in Berlin, Berlin 1993, S. 185 ff.

[23] Uwe-Jens Heuer, Fortwirkungen des KPD-Urteils und rechtspolitische Konsequenzen. A. a. O., S. 25.

[24] So Christian Peter Ludz. Vgl. Klaus von Beyme, Die politischen Theorien der Gegenwart, München 1972, S. 285 f.

[25] Wolfgang Richter, Erscheinungsformen verdeckter Berufsverbote, Internationales Hearing, a. a. O., S. 92.

[26] Erich Buchholz, DDR-Strafrecht unterm Bundesadler, Berlin 2011, S. 993.

[27] Bundesministerium des Innern, Verfassungsschutzbericht 2015, Berlin, S. 140 ff. und S. 3.

[28] Michael Schumann, Antikommunismus? Schlusswort, KPD-Verbot oder mit Kommunisten leben? a. a. O., S. 106.

[29] Vgl. ebenda, S. 141 und 143.

[30] Hans E. Schmitt-Lermann, Der KPD-Prozeß – Vorgeschichte und Nachwirkungen, a. a. O., S. 15.

[31] Vgl. Ludwig Elm / Ekkehard Lieberam, Rechte Geschichtspolitik unter linker Flagge, Eine Gegenposition zum „Bericht der Landesregierung zu Stand und Weiterentwicklung der Aufarbeitung der SED-Diktatur in Thüringen für den Zeitraum März 2015 bis Februar 2016“ vom 23. Februar 2016, Sonderdruck/Textauszug, Bergkamen 2016.