EINZELDEMOS

 

Nach Art. 8 Abs. 1 des Grundgesetzes ( GG ) haben alle Deutschen das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Dieses Grundrecht ermöglicht es den Bürgerinnen und Bürgern, sich aktiv am politischen Meinungs- und Willensbildungsprozess zu beteiligen.

 

Wenn eine Einzelperson ihre Meinung kundtut, hat sie jedoch noch mehr Freiheiten als Menschen welche an einer Versammlung teilnehmen.

Eine Einzelperson kann jederzeit ohne jegliche Voranmeldung ihre Meinung kundtun.

 

Wenn die Polizei erscheint, mitteilen, dass es sich hierbei nicht um eine Versammlung gemäß Art. 8 GG handelt sondern um eine Meinungsäußerung gemäß Art. 5 GG.

Auch mitteilen, dass die hier geäußerte Meinung „außenwirksam“ sei.

Dies ist für ein späteres Gerichtsverfahren ggf. wichtig.

 entschied das Bundesverfassungsgericht folgendes:

Geschützt ist ferner die Wahl des Ortes und der Zeit einer Äußerung. Der sich Äußernde hat nicht nur das Recht, überhaupt seine Meinung kundzutun. Er darf dafür auch diejenigen Umstände wählen, von denen er sich die größte Verbreitung oder die stärkste Wirkung seiner Meinungskundgabe verspricht.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Meinung nicht begründet oder als „richtig“ geprüft werden können muss (BVerfGE 42, 163).

Unerheblich ist, ob eine Äußerung wertvoll oder wertlos, richtig oder falsch, emotional oder rational begründet ist (BVerfGE 61, 1).

Selbst einen kommerziellen Charakter darf die Meinung haben solange die Meinung einen wertenden, meinungsbildenden Charakter hat (BVerfGE 71, 162).

PRAXIS:

Die Einzelperson darf auch mit hohe Lautstärke auf sich aufmerksam machen. Dabei ist zu beachten, dass einfach nur Krach keine Meinung darstellt.