Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof

Brauerstrasse 30

3076135 Karlsruhe

 

                                                                         Berlin/Potsdam 10. 2.2023

Fax: 072 18191 8590

Betrifft: Ihre Antwort auf unsere Strafanzeige gegen die Bundesregierung wegen Verletzung des Artikels 26 Grundgesetz der Vorbereitung eines Angriffskrieges gegen Russland eingegangen bei uns per Post am 29.1.23 > AR 165/23 und unsere heutige Reaktion auf Ihr Schreiben          – Erneuerung der Strafanzeige gegen die Bundesregierung -

Wir halten unsere Strafanzeige gegen die Bundesregierung wegen Verletzung des Artikels 26 Grundgesetz der Vorbereitung eines Angriffskrieges gegen Russland aufrecht und erweitern diese Strafanzeige gegen die Bundesregierung nunmehr noch um den Verstoß der deutschen Bundesregierung gegen Art. 2, des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit.

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ihr Brief ist bei uns am 29.1.2023  eingegangen, in dem Sie die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die Bundesregierung ablehnen.

Sie schreiben

„Geschuldet ist dies dem Fehlen von zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten für eine verfolgbare Straftat aus der Verfolgungszuständigkeit des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof.

Ihre Sichtweise, die Bundesregierung habe sich durch die Missachtung des Minsker – Abkommens und die der Ukraine ( sonst) gewährte Unterstützung der ‚Vorbereitung eines Angriffskrieges gegen Russland‘ schuldig gemacht, geht fehl.

Nach der mehrheitlichen Überzeugung der Weltstaatengemeinschaft (vgl. insoweit nur die Resolutionen der Vereinten Nationen vom 3. März, 13. Oktober und 15. November 2022) und der einheitlichen Bewertung der westlichen Wertegemeinschaft setzt sich vielmehr die Ukraine gegen einen völkerrechtswidrigen Angriffskrieg der Russischen Föderation zur Wehr.“

Ihrer Erwiderung Ihrerseits zu unserer Strafanzeige gegen die Bundesrepublik widersprechen wir hiermit.

1.    Sind Sie als Generalbundesanwalt laut § 142 Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz und § 120 Abs.1 Strafverfolgung auf dem Gebiet des Staatsschutzes sehr wohl für unser Anliegen verantwortlich

Zitat aus dem Gesetz der Strafverfolgung aus dem Gebiet des Staatsschutzes:

„Die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland sieht bei der Verfolgung von Staatsschutzdelikten nach dem und Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch eine Strafverfolgung durch die Bundesanwaltschaft vor § 142 Abs.1 Gerichtsverfassungsgesetz.“

2.     Auch Ihren 2.Verweis auf die Resolutionen der Vereinten Nationen vom 3. März, 13. Oktober und 15. November 2022 und der einheitlichen Bewertung der westlichen Wertegemeinschaft“ gegen Russland lehnen wir ab, da diese UNO - Resolutionen

durch eine Reihe anderer Tatsachen – die im Weiteren von uns dargelegt werden - wertlos werden.

Diese ‚mehrheitliche Überzeugung der Weltstaatengemeinschaft‘ durch Resolutionen der Vereinten Nationen vom 3. März, 13. Oktober und vom 15. November 2022 kam durch arglistige Täuschung der Weltstaatengemeinschaft über die Einstellung der Unterzeichnenden des Minsker – Abkommens, vgl. in diesem Zusammenhang die Äußerungen der deutschen Bundeskanzlerin a.D. Frau Angela Merkel gegenüber Spiegel am 24.11. 22 zustande. Denn sie äußerte sich dazu u. a. wie folgt:

„… das Minsker Abkommen 2014 war der Versuch, der Ukraine Zeit zu geben. Sie hat diese Zeit auch genutzt, um stärker zu werden, wie man heute sieht.“ 

https://www.spiegel.de/panorama/ein-jahr-mit-ex-kanzlerin-angela-merkel-das-gefuehl-war-ganz-klar-machtpolitisch-bist-du-durch-a-d9799382-909e-49c7-9255-a8aec106ce9c..

Durch diese arglistige Täuschung der Weltgemeinschaft, dass das Minsker Abkommen – eine internationale Resolution der UNO – Sicherheitsrates (!!) - gar nicht ernst gemeint war, betrachten wir unsererseits die von Ihnen, Herr Generalbundesanwalt, in ihren Antwortbrief an uns angeführten Resolutionen der Vereinten Nationen vom 3.März, vom 13. Oktober und vom 15. November 2022, zurecht als null und nichtig.

Frau Merkel, Bundeskanzlerin a.D. hätte den § 123 des Bundesgesetzbuches über Arglistige Täuschung i. S. v. § 123 BGB kennen müssen, der vorliegt, wenn ein Vertragspartner den anderen durch Vorspiegelung oder Verschweigen von Tatsachen in einen Irrtum versetzt und ihn damit zum Vertragsabschluss bewegt.

Umso mehr gilt das für den Abschluss von internationalen Verträgen.

Andernfalls trügen internationale Verträge von vornherein den Stempel des Ungefähren, bzw. im Fall des Falles der Nichtigkeit.

Siehe dazu auch den Kommentar von Willy Wimmer, Staatssekretär a.D., bzw. Verteidigungsminister a.D. bei World Economy, 09.12.2022, online unter https://www.world-economy.eu/nachrichten/detail/merkel-aeusserungen-zu-ihrer-ukraine-politik-kommentar-von-willy-wimmer-staatssekretaer-ad/

Mittlerweile haben wir uns auch mit diversen Rechtsanwälten zu der an Sie geschickten Strafanzeige gegen die Bundesregierung wegen Verletzung des Artikels 26 Grundgesetz der Vorbereitung eines Angriffskrieges gegen Russland beraten.

Zu den von uns aufgeführten Punkten einer Strafanzeige gegen die Bundesregierung, stellen wir - die Vertreter der unten aufgeführten Organisationen – zusätzlich Strafanzeige gegen die Bundesregierung wegen Verletzung des  Art. 2 GG des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit.

Beteiligtenfähigkeit

Bei den Antragstellern handelt es sich um natürliche Menschen, die gem.§ 90 I BverfGG Träger von Grundrechten sind. Sie sind damit beteiligtenfähig und beschwerdefähig.

Prozessfähigkeit

Die Antragsteller sind natürliche, volljährige Menschen und damit prozessfähig.

 

Beschwerdegegenstand:

Die Antragsteller verweisen auf ihre Grundrechte nach Art. 2, des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit.

Die Entscheidung der Bundesregierung vom 24.1.23, Kampfpanzer in die Ukraine zu entsenden, ist ein Akt der offenen Gewalt und demnach beschwerdefähig.

Betroffenheit der Antragsteller

Die Antragsteller fühlen sich durch die Entscheidung der Bundesregierung unmittelbar und gegenwärtig betroffen. Wir können durch eine weitere Eskalation des Konflikts, welche durch die Entscheidung der Bundesregierung, Kampfpanzer zu liefern, verursacht wird, im Falle eines Eintretens Russlands als Konfliktpartei in eine unmittelbare, kriegerische Auseinandersetzung mit der Bundesrepublik Deutschlands ebenfalls in Mitleidenschaft gezogen werden. Diese Grundgesetzverletzung hat mit der Entscheidung, Kampfpanzer an die Ukraine zu liefern, bereits begonnen, da der Prozess der Waffenlieferung, zumindest auf der politischen Ebene in Bezug auf entsprechende Genehmigungen, Absprachen usw. bereits im Gange ist.

Beschwerdegegenstand

Am 24. Januar 2023 hat die Bundesregierung gegenüber Medienvertreten bekanntgegeben, Kampfpanzer des Typs Leopard 2 an die Ukraine zu liefern. Die Kampfpanzer finden in der dortigen, kriegerischen Auseinandersetzung, die derzeit mit dem benachbarten Russland ausgetragen wird, Verwendung. Die Entscheidung der Bundesregierung, Kampfpanzer an die Ukraine zu liefern, ist ein Akt der öffentlichen Gewalt und demnach nach Art. 93 I Nr. 4 a GG § 90 I BverfGG beschwerdefähig.   

Beschwerdebefugnis

Die Antragsteller sind beschwerdebefugt.

Sie sind Träger von Grundrechten in der Bundesrepublik Deutschland, wie sie jedem Menschen in Deutschland zustehen. Zu diesen Grundrechten gehört selbstverständlich auch nach Art. 2 des Grundgesetzes das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Dieses Recht ist durch die Lieferung von Kampfpanzern an die Ukraine, wo sie in einer kriegerischen Auseinandersetzung mit Russland als Angriffswaffe Verwendung finden, gefährdet: Die Lieferung von Angriffswaffen an eine Konfliktpartei in einem Krieg führt zu einer weiteren Eskalation, wie auch entsprechende Ankündigungen der russischen Konfliktpartei, die vor dieser Lieferung gewarnt haben, belegen. Durch die Lieferung von Kampfpanzern wird die Gefahr einer Ausweitung des Konfliktes, bis hin zu einem Weltkrieg, massiv erhöht.

Ein Weltkrieg hätte zur Folge, dass auch die Gesundheit der Antragsteller gefährdet wird, da sie damit rechnen müssen, dass sich die militärische Auseinandersetzung auf den deutschen Boden ausweitet und damit zu einer realen Gefahr für alle deutschen Bürger wird.

Wir – die Unterzeichnenden der Strafanzeige gegen die Bundesregierung wegen Verletzung des Artikels 26 Grundgesetz der Vorbereitung eines Angriffskrieges gegen Russland –

nunmehr erweitert um die Strafanzeige gegen die deutschen Bundesregierung wegen der Verletzung des Art. 2, des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit – weisen Sie darauf hin, dass wir wegen der Verletzung dieses Grundgesetzes durch die Bundesregierung, beschwerdebefugt sind.

Begründetheit der Strafanzeige

Die Antragsteller sind durch die Entscheidung der Bundesregierung, Waffen an die Ukraine zu liefern, in ihrem Grundrecht nach Artikel 2 Absatz 2 des Grundgesetzes verletzt.

Schutzbereich

Persönlicher Schutzbereich

Das Grundgesetz von Artikel 2 Absatz 2 des Grundgesetzes, das Recht auf körperliche Unversehrtheit, ist ein Jedermanngrundrecht. Es steht dem Antragsteller zweifelsfrei zu, der Schutzbereich ist eröffnet.

Sachlicher Schutzbereich

Die reale Gefahr, eine kriegerische Auseinandersetzung mit Russland zu provozieren, die zu unkalkulierbaren Risiken für die Bevölkerung für die Bevölkerung in der Bundesrepublik Deutschland führt, insbesondere durch mögliche Angriffe auf deutsche Städte, greift unmittelbar in den sachlichen Schutzbereich von Artikel 2 Absatz 2 des Grundgesetzes ein. Kein Bürger muss sich von der Bundesregierung in einen Krieg hineinmanövrieren lassen, der ihm letztlich das Leben kostet, oder zumindest seine Gesundheit erheblich schädigen kann.

Eingriff

Der mögliche Bewurf unseres Wohnortes mit Bomben, oder der Beschuss mit Raketen – gerade vor dem Hintergrund einer herauf provozierten Auseinandersetzung mit einer Atommacht – stellen zweifelsfrei einen Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit dar, da sie eine massive Gefahr für unser aller Gesundheit darstellen. Dieser Eingriff ist dem Staat auch zuzurechnen: Die Bundesregierung, die bisher keine offizielle Kriegspartei in dem Konflikt zwischen der Ukraine und Russland gewesen ist, ist von ihrer bisherigen, ebenfalls gefährlichen, Linie abgewichen, „nur“ sogenannte Verteidigungswaffen an die Ukraine zu liefern, sondern stellt ihr jetzt auch Angriffswaffen zur Verfügung, die für militärische Vorstöße gegen Russland genutzt werden können. Damit wird endgültig der Boden eines neutralen, nicht am Konflikt beteiligten Staates verlassen und unmittelbar für die Kriegspartei Ukraine Position bezogen. Diese Entscheidung hat die Bundesregierung durch die Lieferung von Kampfpanzern des Typs Leopard 2, die in der Öffentlichkeit höchst umstritten gewesen ist und bei der sich die Bundesregierung lange Zeit zum Überlegen gelassen hat (um letztlich doch diese fatale Entscheidung zu treffen) bewusst getroffen. Es ist eine staatliche Entscheidung, durch die einseitige Parteinahme auf ukrainischer Seite eine reale Kriegsgefahr mit Russland herauf provozieren. Diese Gefahr ist auch nicht abstrakt, wie die verschiedenen Reaktionen russischer Politiker auf die Ankündigung der Panzerlieferung zeigen.

Grundsätzlich kann in das Grundrecht von Artikel 2 Absatz 2 des Grundgesetzes im Rahmen der Schranken – Regelung eingegriffen werden – hieran sind jedoch hohe Ansprüche zu richten. Diese sind umso höher zu gewichten, je höher der mögliche Eingriff in die körperliche Unversehrtheit ausfällt. Durch Artikel 2 Absatz 2 des Grundgesetzes soll die Freiheit der Person vor staatlichen Eingriffen geschützt werden. Die Auslösung einer realen Kriegsgefahr ist ein schwerer Eingriff in das Grundrecht und muss daher umso stärker gerechtfertigt werden. Eine solche Rechtfertigung könnte beispielsweise dann vorliegen, wenn ein Staat die Bundesrepublik angreift und ein Verteidigungsfall ausgelöst würde dann würden elementare Interessen der Bundesrepublik Deutschland die Verteidigung erfordern, weshalb die körperliche Freiheit des Einzelnen vermutlich einzuschränken wäre. Ein regionaler Konflikt zwischen 2 osteuropäischen Staaten, an dem die Bundesrepublik jedoch nicht unmittelbar beteiligt ist, rechtfertigt einen solch schweren Eingriff, wie die Möglichkeit der Eskalation zu einem Weltkrieg mit dann unmittelbarer Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland nicht.

Es bestehen insbesondere erhebliche Zweifel an der materiellen Verfassungsmäßigkeit der Entscheidung, Kampfpanzer an die Ukraine zu liefern.

Die Verhältnismäßigkeit ist aus hiesiger Sicht nicht gegeben:

Die Entscheidung (Lieferung von Kampfpanzern an die Ukraine ) muss einen legitimen Zweck verfolgen. Dieser ist bereits nicht erkennbar. Natürlich steht es der Bundesregierung frei, Waffen, auch schwere Waffen, an andere Länder zu verkaufen – ob dabei die Ukraine oder Russland zu den Käufern gehört, würde keine Frage spielen, wenn allen Ländern, mit denen die Bundesrepublik Deutschland diplomatische Beziehungen unterhält, die gleichen Regeln und Konditionen hätten. Genau dies geschieht aber nicht, die Antragsgegnerin liefert einseitig Kampfpanzer an eine Kriegspartei und verschenkt diese dabei auch noch. Dies ist kein legitimer Zweck, den eine deutsche Bundesregierung zu verfolgen hat, sondern lediglich eine außenpolitische Eskalation. Selbst wenn argumentiert würde, dass mit diesen Kampfpanzern die Ukraine verteidigt werden solle, ist diese Maßnahme nicht dafür geeignet: Durch die Lieferung von Kampfpanzern wird lediglich die Einigung auf eine diplomatische Lösung erschwert und der Krieg verlängert. Dadurch wird selbst der von der Bundesregierung angegebene Zweck nicht erreicht.

Insbesondere ist die Lieferung von Kampfpanzern an die Ukraine aus deutscher Sicht aber auch nicht erforderlich. Es besteht keine Bündnisverpflichtung, mit der die Bundesrepublik Deutschland zu dieser Lieferung gezwungen ist. Entsprechende „Wünsche“ der Kiewer Regierung sind an dieser Stelle als Bitten zu werten, ebenso die Appelle anderer Länder. Selbst eine Weisungsbefugnis durch die US – Regierung besteht, formal, nicht, auch, wenn sich verschiedene deutsche Politiker entsprechend verhalten Ein milderes Mittel als die Lieferung von Kampfpanzern wäre der Einsatz für eine diplomatische Lösung und das Einnehmen einer strikt neutralen Position, die sich um einen Ausgleich zwischen der Ukraine und Russland bemüht.

Die Maßnahme ist zudem nicht angemessen:

Unangemessen ist eine Maßnahme, wenn sie außer Verhältnis zu dem mit ihr verfolgten Zweck steht. Dies ist vorliegend nicht der Fall: Es droht die reale Gefahr einer militärischen Eskalation mit Russland, bis hin zu einem Weltkrieg.

Diese Gefahr resultiert umso mehr aus einem möglichen Bruch des „Zwei – plus – Vier – Vertrages über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland“ vom 12. September 1990. In diesem heißt es im 2. Artikel. „dass vom deutschen Boden nur Frieden ausgehen wird.“ Die Lieferung von Kampfpanzern an eine Konfliktpartei, die sich in einer kriegerischen Auseinandersetzung mit einem der Vertragspartner – konkret Russland als Nachfolger der Sowjetunion – befindet, verstößt in eklatanter Form gegen diese Vertragsgrundlage. Im zweiten Satz des Artikels 2 heißt es zudem, dass “Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik erklären, dass das vereinte Deutschland keine seiner Waffen jemals einsetzen wird, es sei denn in Übereinstimmung mit seiner Verfassung und der Charta der Vereinten Nationen“, auch dieser Fassung des „Zwei – plus Vier –Vertrages“ dürfte durch die Lieferung von Kampfpanzern an die Ukraine gebrochen werden.

Es ist keine verfassungsrechtliche Legitimation für die Waffenlieferungen erkennbar, zumal sowohl die Übereinstimmung mit der Verfassung, als auch mit der Charta der Vereinten Nationen, was ebenfalls fraglich ist, vorliegen müssen.

Damit zeigt sich, dass die Lieferung von Kampfpanzern an die Ukraine nicht verfassungsrechtlich legitimiert ist und zu einer realen Weltkriegsgefahr beiträgt, was eine Verletzung des Grundrechts von Artikel 2 Absatz 2 des Grundgesetzes ermöglicht. Die Maßnahme der Bundesregierung ist daher mit hoher Wahrscheinlichkeit verfassungswidrig und damit im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes zu untersagen.

Aus all den genannten Gründen stellen Vertreter folgender Organisationen nochmals Strafanzeige an die Mitglieder der jetzigen Bundesregierung

·       Friedensbrücke-Kriegsopferhilfe e.V. — www.fbko.org  — Liane Kilinc (Vorsitzende)

·       OKV — www.okv-ev.de — Liane Kilinc (Präsidiumsmitglied)

·       Friedenskoordination Cottbus

·       Bernburg steht auf ! e.v.de

·       Hand-in-Hand-Kaiserslautern.org

·       Bundessweite Vernetzung der Ogas und Initiativen seit Juni 2020

·       Köln versammelt sich

·       Bürgerinitiative Bewegung Zwickau

·       Bürgernetzwerk Limbach-Oberfrohna

·       Ärztlicher Berufsverband Hippokratischer Eid ÄBVHE

 

i.A. Brigitte Queck, Humboldtring 11,14473 Potsdam, T/F/A: 0331711771

 

Zu Ihrer Information :

Bei uns haben sich sehr viele - darunter auch namhafte – Einzelpersonen gemeldet, deren Namensnennung den Rahmen sprengen würde und die ebenfalls der Meinung sind,
dass die Lieferung von Kampfpanzern von Deutschland in die Ukraine eine Vorbereitung eines Angriffskrieges gegen Russland darstellt, was unterbunden werden muss, das dies unser aller Leben aufs Spiel setzt !!