RUSSLAND-NATO

Vereinbarung über Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Russischen Föderation und der Mitgliedstaaten der Nordatlantikvertrags-Organisation Entwurf

Die Russische Föderation und die Mitgliedstaaten der Nordatlantikvertrags-Organisation (NATO), nachstehend "Teilnehmer" genannt, in Bekräftigung des Bestrebens nach einer Verbesserung der Beziehungen und einer Vertiefung des gegenseitigen Verständnisses ;in der Erkenntnis, dass eine wirksame Reaktion auf die heutigen Herausforderungen und Bedrohungen der Sicherheit in einer interdependenten Welt die gemeinsamen Anstrengungen aller Teilnehmer erfordert; in der Überzeugung, dass es notwendig ist, gefährliche militärische Aktivitäten zu verhindern und dadurch die Möglichkeit von Zwischenfällen zwischen ihren Streitkräften zu verringern; in der Erkenntnis, dass die Sicherheitsinteressen eines jeden Teilnehmers eine Erhöhung der Effektivität der multilateralen Zusammenarbeit, eine Verstärkung der Stabilität, Vorhersehbarkeit und Transparenz im politisch-militärischen Bereich erfordern; in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zu den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen, der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa von Helsinki 1975, der Gründungsakte über gegenseitige Beziehungen, Zusammenarbeit und Sicherheit zwischen der Russischen Föderation und der Nordatlantikvertrags-Organisation von 1997, des Verhaltenskodex zu politisch-militärischen Aspekten der Sicherheit von 1994, der Europäischen Sicherheitscharta von 1999 und der Römischen Erklärung der Staats-und Regierungschefs der Russischen Föderation und der NATO-Mitgliedstaaten von 2002 "Die Beziehungen zwischen der NATO und Russland: Die neue Qualität"; haben sich wie folgt geeinigt:

Artikel 1

Die Teilnehmer lassen sich in ihren Beziehungen untereinander von den Grundsätzen der Zusammenarbeit, der gleichen und unteilbaren Sicherheit leiten. Sie stärken ihre Sicherheit nicht individuell, innerhalb einer internationalen Organisation, eines Militärbündnisses oder einer Koalition, auf Kosten der Sicherheit anderer. Die Teilnehmer verpflichten sich in ihren Beziehungen untereinander, alle internationalen Streitigkeiten friedlich beizulegen und sich jeder Anwendung oder Androhung von Gewalt in einer Weise zu enthalten, die mit den Zielen der Vereinten Nationen nicht vereinbar ist. Die Teilnehmer verpflichten sich, keine Bedingungen oder Situationen zu schaffen, die eine Bedrohung der nationalen Sicherheit anderer Teilnehmer darstellen oder als solche angesehen werden könnten. Die Teilnehmer werden bei militärischen Planungen und Übungen Zurückhaltung üben, um die Risiken möglicher gefährlicher Situationen zu verringern, indem sie die völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalten, einschließlich derjenigen, die in zwischenstaatlichen Übereinkünften zur Verhinderung von Zwischenfällen auf See außerhalb der Hoheitsgewässer und im Luftraum darüber sowie in den zwischenstaatlichen Übereinkünften zur Verhinderung gefährlicher militärischer Aktivitäten enthalten sind.

Artikel 2

Die Teilnehmer nutzen zur Klärung von Fragen und zur Bewältigung schwieriger Situationen die Mechanismen für dringende bilaterale und multilaterale Konsultationen, einschließlich des NATO-Russland-Rates. Die Teilnehmer tauschen regelmäßig und auf freiwilliger Basis Einschätzungen zu aktuellen Bedrohungen und sicherheitspolitischen Herausforderungen aus und informieren sich gegenseitig über militärische Übungen und Manöver sowie über die grundlegenden Bestimmungen der Militärdoktrin. Zum Zwecke der Gewährleistung von Transparenz und Vorhersehbarkeit bei militärischen Aktivitäten werden alle verfügbaren Mechanismen und Instrumente vertrauensbildender Maßnahmen eingesetzt. Zur Aufrechterhaltung von Notfallkontakten zwischen den Teilnehmern werden Hotlines eingerichtet.

Artikel 3

Die Teilnehmer bestätigen, dass sie sich nicht als Gegner betrachten. Die Teilnehmer führen einen Dialog und arbeiten gemeinsam an der Verbesserung der Mechanismen zur Verhinderung von Zwischenfällen auf hoher See und im darüber liegenden Luftraum (vor allem in der Ostseeregion und im Schwarzmeerraum).

 

Artikel 4

Die Russische Föderation und alle Teilnehmer, die zum 27. Mai 1997 Mitgliedstaaten der Nordatlantikvertrags-Organisation waren, stationieren ihre Streitkräfte und Rüstungsgüter nicht im Hoheitsgebiet aller anderen europäischen Staaten zusätzlich zu den Streitkräften, die zum 27. Mai 1997 in diesem Hoheitsgebiet stationiert waren. In Ausnahmefällen, in denen es notwendig ist, eine Bedrohung der Sicherheit eines oder mehrerer Mitglieder zu neutralisieren, können solche Stationierungen mit Zustimmung aller Teilnehmer durchgeführt werden.

Artikel 5

Die Teilnehmer schließen die Stationierung von landgestützten Mittelstreckenraketen und Kurzstreckenraketen in Gebieten aus, von denen aus sie Ziele im Hoheitsgebiet anderer Teilnehmer treffen können.

Artikel 6

Die Teilnehmer, die Mitglieder der Nordatlantikvertrags-Organisation, verpflichten sich, eine weitere NATO-Erweiterung, einschließlich des Beitritts der Ukraine und anderer Staaten, ausschließen.

Artikel 7

Die Teilnehmer, die Mitgliedstaaten der Nordatlantikvertrags-Organisation, verzichten sich auf die Durchführung jeglicher militärischen Aktivitäten im Hoheitsgebiet der Ukraine sowie in anderen Staaten Osteuropas, des Südkaukasus und Zentralasiens. Zur Vermeidung von Zwischenfällen führen die Russische Föderation und die Teilnehmer, die Mitgliedstaaten der Nordatlantikvertrags-Organisation, in einem Streifen von vereinbarter Breite und Konfiguration beiderseits der Grenzlinie zwischen der Russischen Föderation und den mit ihr in einem Militärbündnis stehenden Staaten sowie den Teilnehmern, den Mitgliedstaaten der Nordatlantikvertrags-Organisation, keine militärischen Übungen oder sonstigen militärischen Aktivitäten oberhalb der Brigadeebene durch.

Artikel 8

Diese Vereinbarung berührt nicht und ist auch nicht so auszulegen, als berühre sie die primäre Verantwortung des VN-Sicherheitsrats für die Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit sowie die Rechte und Pflichten der Teilnehmer, die sich aus der VN-Charta ergeben.

Artikel 9

Diese Vereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an dem mehr als die Hälfte der Unterzeichnerstaaten dem Verwahrer ihre Zustimmung, gebunden zu sein, mitgeteilt haben. Für Staaten, die eine solche

Mitteilung zu einem späteren Zeitpunkt einreichen, tritt diese Vereinbarung am Tag ihrer Übermittlung in Kraft. Jeder Teilnehmer dieser Vereinbarung kann durch eine an den Verwahrer gerichtete Mitteilung von dieser Vereinbarung zurücktreten. Für diesen Teilnehmer endet die Vereinbarung nach Ablauf von [30] Tagen nach Eingang einer solchen Mitteilung beim Verwahrer. Diese Vereinbarung ist in russischer, englischer und französischer Sprache abgefasst, wobei alle gleichwertig sind, und wird beim Verwahrer, der Regierung von..., hinterlegt.

Geschehen zu [Stadt ...] am [XX] Tag des [XXX] Monats [20XX]

Quelle: https://develop.ostinstitut.de/files/de/2021/Ostinstitut_Vertrag_zwischen_der_RF_und_den_USA_%C3%BCber_Sicherheitsgarantien_OL_2_2021.pdf